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Fahren als geschlossener Verband

Fahren mindestens 16 Radfahrer in einer Gruppe, können sie einen sog. geschlossenen Verband bilden.

Geschlossen ist ein Verband immer dann, wenn er für andere Verkehrsteilnehmer deutlich als solcher erkennbar ist (§ 27 Abs. 3 Satz 1 StVO).
Zu beachten ist, dass der geschlossene Verband als ein einziger Verkehrsteilnehmer zählt. Fährt das Führungsfahrzeug berechtigterweise (z.B. wenn eine Ampel „grün“ zeigt) in die Kreuzung ein, darf der Rest des Verbands folgen, selbst wenn die Ampel mittlerweile auf „rot“ umgesprungen ist. Die übrigen Fahrzeuge müssen also nicht ihrerseits Halte- oder Wartepflichten einhalten (LG Verden, Urteil vom 02.02.1989, Az. Ns Ds 2 Js 10396/88).
Radfahrer dürfen im Verband auch zu zweit nebeneinander fahren, auf der Fahrbahn auch dann, wenn ein Radweg vorhanden ist.
Wird der Radweg benutzt, gelten die Radfahrer als Einzelpersonen. Allerdings ist das Fahren im geschlossenen Verband nur dort gestattet, wo der übrige Verkehr nicht behindert wird. Nötigenfalls muss der Verband in einer Reihe fahren.
Das Fahren als geschlossener Verband ist grundsätzlich nicht als übermäßige Straßenbenutzung anzusehen, so dass eine behördliche Genehmigung nicht erforderlich ist.